Friedhofsordnung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Gröna

Am 24. November 2011 hat der Gemeindekirchenrat der evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Gröna die Friedhofsordnung vom 14. April 2008 neu gefasst und folgendes beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri in 06408 Gröna in seiner jeweiligen Größe.
Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 1 der Flur 88 in der Gemarkung Gröna in Größe von 14.085 m2. Eigentümerin ist die Kirchengemeinde.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Gröna bzw. der Gemeinde Gröna und ihrem Ortsteil Gnetsch hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Gemeindekirchenrats.

§2 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeiten. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann nur der Gemeindekirchenrat im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen ist.

§3 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

§4 Amtshandlungen
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt des Friedhofsträgers anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung mitwirken soll, ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.

II. Ordnungsvorschriften
§5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen werden.

§6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerungen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die Evangelische Kirche richten, sind zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, zu befahren
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
c) Tiere – mit Ausnahme von Hunden, die an der Leine geführt werden – mitzubringen,
d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
f) Glasgefäße aufzustellen, zu lagern oder als Blumenvasen zu nutzen,
g) zu lärmen und zu spielen,
h) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen,
i) gewerbsmäßig zu fotografieren.
(4) Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(5) Der Gemeindekirchenrat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen und der Mitglieder des Gemeindekirchenrates ist Folge zu leisten.
(7) Der Gemeindekirchenrat kann gegebenenfalls ein Ordnungsgeld festsetzen, das bei Verstößen erhoben wird.

§7 Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an der oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die Sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8 Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden.
(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird vom Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§9 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 30 Jahre, bei verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§10 Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben, ist.
(2) Die Särge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m im Mittelmaß breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung sowie durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.
(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen.
(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbedingungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
(6) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
Bei der Festsetzung der Ruhezeiten ist die Stellungnahme des Gesundheitsamtes zu beachten.

IV. Grabstätten
§12 Arten und Größen
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten.
c) Beisetzungsnischen in der Urnenwand
d) Beisetzungen im Urnenhain.
(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Ausnahmen regelt der Gemeindekirchenrat.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig – bei oder kurz nach der Geburt – verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beigesetzten ist.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge: Länge 2,20m, Breite 1,20m
b) für Urnen: Länge 0,70m, Breite 0,70m.
Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan des Friedhofs maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Gemeindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.

§13 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 2 auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte um bis zu 30 Jahre verlängert werden. Der Gemeindekirchenrat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte
2. Kinder (eheliche, nichteheliche, Stiefkinder, als Kind angenommene Kinder)
3. Enkel (siehe unter 2.)
4. Eltern
5. Geschwister (auch Halbgeschwister)
6. Großeltern
7. Ehegatten der Kinder, Enkel und Geschwister
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um natürliche Personen handelt.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tod des Beisetzungsberechtigten die Entscheidung des Nutzungsberechtigten dem Gemeindekirchenrat nicht rechtzeitig vor der Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Gemeindekirchenrat nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.
Die Beisetzung anderer, auch nicht verwandter Personen (z.B. Angehörige des Ehegatten, Verlobte), bedarf eines Antrags des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 3/Nummer 1-8 genannten Personen übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des zukünftigen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Gemeindekirchenrates erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Gemeindekirchenrat schriftlich mitteilen, auf welchen seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach Möglichkeit beizubringen.
Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsberechtigten Angehörigen in der dort aufgeführten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb einer Gruppe der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger hat dem Gemeindekirchenrat auf dessen Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§14 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§15 Beisetzungsnischen in der Urnenwand
(1) Beisetzungsnischen in der Urnenwand werden für eine Beisetzung und die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann der Gemeindekirchenrat die Beisetzung eines Ehepartners des Beigesetzten in derselben Beisetzungsnische genehmigen.
(3) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten.

§16 Beisetzungen im Urnenhain
(1) Eine Beisetzung im Urnenhain ist immer eine Einzelbeisetzung. Sie wird ohne Kennzeichnung der Grablage vorgenommen.
(2) Eine Begrenzung der Liegezeit ist, außer im Falle einer Schließung oder Entwidmung des Friedhofs, nicht vorgesehen.
(3) Im Falle einer Schließung oder Entwidmung des Friedhofs endet die Liegezeit 15 Jahre nach der Schließung; im Übrigen gilt sinngemäß §2, insbesondere Absatz 4 der Friedhofsordnung.

§17 Grabregister
(1) Der Gemeindekirchenrat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§18 Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen unterhalten und gepflegt werden.
(3) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend den Vorschriften in Absatz 2 angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf sechs Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel in der gesetzten Frist nicht beseitigt, so kann der Gemeindekirchenrat die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale dürfen nur gemäß § 22 entfernt werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
(5) Beisetzungsnischen in der Urnenwand sind mit einer Steinplatte zu verschließen. Ihre Gestaltung hat sich an den bestehenden Gepflogenheiten zu orientieren.
(6) Grabstätten im Urnenhain werden nicht gesondert gekennzeichnet. Die Namen der Verstorbenen werden im Urnenhain durch die Friedhofsverwaltung auf einem Stein einsehbar eingemeißelt. Die Angehörigen können dem widersprechen.

§19 Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§20 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Gemeindekirchenrates errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung setzt die Beachtung des § 21 Abs. 1 und 2 voraus. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung beim Gemeindekirchenrat schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten angebracht werden soll.
(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder ist eine eingereichte Zeichnung nicht genehmigungsfähig, setzt der Gemeindekirchenrat eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals.
Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann der Gemeindekirchenrat die Änderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung oder Befestigung des Grabmals gilt § 21 Abs. 5.
(3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§21 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofs bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Grabmale dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gelten § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht.
Bei unmittelbarer Gefahr ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.

§22 Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Gemeindekirchenrates entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst der Gemeindekirchenrat die Entfernung der Grabmale und sonstigen Anlagen. Unberührt bleibt § 23. Innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit kann der bisherige Nutzungsberechtigte Grabmale und sonstige Anlagen der Grabstätte auf eigene Kosten selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 23 handelt. Im andern Fall veranlasst die Kirchengemeinde die Entfernung der Grabmale und übrigen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Die Kirchengemeinde hat keinen Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte selbst abräumt.

§23 Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.

VI. Benutzung der Friedhofskapelle
§24 Friedhofskapelle
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Wenn der/die Verstorbene einer Kirche angehörte, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland ist, kann für den Trauergottesdienst auch die St. Petrikirche genutzt werden. Satz (2) bleibt davon unberührt.

VII. Gebühren
§26 Gebührenordnung
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung erhoben.

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§27 Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.
(2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt wurden, endeten am 31.12.2000.
Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maßgabe dieser Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann der Gemeindekirchenrat über die Grabstätten verfügen.
§28 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Gemeindekirchenrat in Kraft. Gleichzeitig treten bisherige Bestimmungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.

Bernburg, Ortsteil Gröna, am 11. November 2011

 

Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde St. Petri Gröna

Der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde St. Petri Gröna hat am 24. November 2011 nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in §6 aufgeführte Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§3 Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringen der Leistungen.

§4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Die für ein Jahr fälligen Gebühren werden auch immer jährlich erhoben.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
(4) In Ausnahmefällen können auf Antrag der Angehörigen die Friedhofsgebühren im Voraus entrichtet werden.

§5 Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Wahlgrabstätten
        a) für 30 Jahre je Grabstelle: 205,00 €
        b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 5,00 €
2. Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage:
        a) für 30 Jahre je Grabstelle: 230,00 €
        b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: 7,50 €
3. Urnenwahlgrabstätten:
        a) für 20 Jahre je Grabstelle: 130,00 €
        b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: 5,00 €
4. Urnenwahlgrabstätten in bevorzugter Lage
        a) für 20 Jahre je Grabstelle: 155,00 €
        b) für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle: 5,00 €
5. Urnenbeisetzungen im Urnenhain bzw. in der Urnenwand
        a) im Urnenhain: 600,00 €
        b) für 20 Jahre in der Urnenwand: 600,00 €
        c) für jedes Jahr der Verlängerung in der Urnenwand: 5,00 €
6. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte oder einer Grabnische der Urnenwand gemäß § 12 Abs. 5 und § 15 Abs. (2) der Friedhofsordnung: 105,00 €.
7. Zuschläge zu den Grabstättengebühren
zu den unter Nr. 1. bis 5. genannten Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts vor Eintritt des Todesfalles je Grabstelle ein Zuschlag von 10 v.H.

II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle bzw. der St. Petrikirche
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall: 25,00 €
2. Gebühr für die Reinigung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall: 10,00 €
3. Bei einer Nutzung der St. Petrikirche Gröna nach §24 Abs. 3 der Friedhofsordnung entstehen keine Gebühren. Anfallende Kosten sind der Kirchengemeinde zu erstatten.

III. Gebühren für Genehmigungen
1. für die Genehmigung der Ausgrabung einer Leiche: 25,00 €
2. für die Genehmigung der Ausgrabung einer Asche: 15,00 €
3. für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmahls: 10,00 €

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
1. für ein Jahr je Urnengrab oder Einzelgrabstelle (inklusive Umlage für die Müllentsorgung und die Umlage für die jährliche Prüfung der Standsicherheit des Grabsteins): 25,00 €
2. für ein Jahr je Doppelgrabstelle (inklusive Umlage für die Müllentsorgung und die Umlage für die jährliche Prüfung der Standsicherheit des Grabsteins): 40,00 €
3. Für Beisetzungen im Urnenhain und in der Urnenwand entfällt die Friedhofsunterhaltungsgebühr.

V. Sonstige Gebühren
1. Wassergeld für ein Jahr je Einzelgrabstelle: 5,00 €
2. Wassergeld für ein Jahr je Doppelgrabstelle: 10,00 €
3. Für Beisetzungen in der Urnenwand und im Urnenhain entfällt das Wassergeld.

§7 Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Gemeindekirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§8 Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung im Gemeindekirchenrat und der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Gröna, den 24. November 2011